Barrierefreiheit Einstellungen
Umweltschutzamt entscheidet über Ausnahmen
Oft werden auch heute noch Grünschnitt oder pflanzliche Abfälle verbrannt. Das ist aber nicht nur mit erheblichen Geruchsbelästigungen verbunden, sondern in den meisten Fällen auch verboten.
Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz ist die Verwertung von Grünabfällen der Beseitigung grundsätzlich vorzuziehen. Pflanzenschnitt muss deshalb entweder durch Häckseln, Mulchen oder Kompostieren auf dem eigenen Grundstück verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. Schnittgut aus privaten Gärten kann man beispielsweise zu den Grünschnittsammelstellen in den Stadtteilen bringen oder bei Sammelaktionen abholen lassen. Informationen dazu gibt es im Abfallkalender, auf der Homepage oder in der Abfall-App der ASF. Nur in Ausnahmefällen ist das Verbrennen auf dem Grundstück gestattet, beispielsweise wenn eine Pflanzenkrankheit wie der Feuerbrand vorliegt. Auch äußerst steiles oder schwer zugängliches Gelände kann eine Ausnahme begründen. Ob eine solche gegeben ist, liegt aber nicht im eigenen Ermessen – dazu ist ein Antrag beim ...
Umweltschutzamt (Kontakt unten) erforderlich.In jedem Fall sind die Vorschriften der Pflanzenabfallverordnung Baden-Württemberg einzuhalten. Diese beinhalten zum Beispiel Abstandsregeln und die Beachtung von Witterungsbedingungen. Innerhalb von bebautem Gebiet ist das Verbrennen generell verboten.
Info und Kontakt: Tel. 0761/201-6191 oder per Mail an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Bild: @ivansmuk von Getty Images via canva.com